An die Ermittlung und Nachweise von störungsbedingten Bauzeitverlängerungen werden hohe Ansprüche gestellt.
Unter anderem ist als wesentlicher Bestandteil die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen. Die Behinderung muss im Rahmen des § 6 Abs. 6 VOB/B, auf einer Pflichtverletzung, bei einem Anspruch nach § 642 BGB auf einer unterlassenen Mitwirkungshandlung des Auftraggebers beruhen. Die Frage der haftungsbegründenden Kausalität betrifft den konkreten Haftungsgrund. Solche Tatsachen sind nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen (BGH Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 141/03). Dies ist erforderlich, da eine Anordnung oder sonstige Behinderung keineswegs zwingend zu einem Schaden und schon gar nicht zu einem bestimmten (Verzögerungs-) Schaden führen muss (OLG Nürnberg NZBau 2000, 518, 520; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 670). Der Auftragnehmer muss also die Verknüpfung zwischen behaupteter auftraggeberseitiger Störung und behauptetem Schaden, also die Ursächlichkeit der Störung für den Schadenseintritt, beweisen.